Criminal Investigated and Personal Protection Service


Honorarvereinbarung:


Detektei u. Personenschutzdienste: pro Mitarbeiter / Std. 75,00 €
Geld und Werttransporte: pro Mitarbeiter / Std. 20,69 €
Zzgl.: Fahrzeugkosten pro gefahrener Kilometer 0,96 €
Bei täglicher Abholung pro Monat und Stelle: 513,35 €
Geldbearbeitung pro Monat und Stelle: 62,50 €
Hartgeld pro Rolle: 00,12 €
Bundesbankgebühren pro Einzahlung: 3,75 €
Pro Spitzenpäckchen: 1,00 €

Bewachung im Seperartwachdienst werden
Berechnet: pro Mitarbeiter / Std. 20,69 €
Zzgl.: MwSt:

Bei Auslandseinsätzen werden die Flugkosten seperat berechnet!

Kosten für Helikoptereinsätze und Jet werden gesondert berechnet!

 

Klarheit bei den Kosten!


Wenn gewünscht, gewährleisten wir durch ständige Berichterstattung (telefonisch oder schriftlich) Ihre persönliche Einflussnahme auf die Kosten.



Die Detektivarbeit ist eine Personaldienstleistung, die nach Zeitaufwand abgerechnet wird. Auf das Stundenhonorar kommen eventuelle Zuschläge
für Nachtarbeit bzw. Zuschläge für Einsätze an
Sonn- und Feiertagen.

Hinzu kommen Nebenkosten wie Bereitstellungs- grundkosten für Pkw und Kilometergeld, Telefon- kosten, fallbezogene Barauslagen und Spesen.

Sollte der Einsatz spezieller Technik  oder Fahrzeuge notwendig sein, so unterliegt dies ebenfalls einer gesonderten Berechnung.

Erstattung von Detektivkosten

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus
der Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits erforderlich ist und im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne vom Paragraph 91, 1 ZPO
war. OLG Koblenz, 24.10.90, AZ 14 NW 671/90

U.a. haben der erste Senat des OLG Zweibrücken (Az 1 W 13/78) und die OLG´s Hamm (15 W 405/68), Braunschweig (3 W 10/74) und München (W 1234/76) in ihren Urteilen Detektivkosten
als außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 abs. 1 Satz 1 ZPO).

[siehe auch Gerichtsurteile).

 

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