Nur für Subunternehmer!
|Rahmendienstvertrag
Zwischen dem
Criminal Investigative & Personal Protection Service
(kurz Auftraggeber genannt:)
und
Firma/ Herrn / Frau
(kurz Auftragnehmer genannt:)
Wird folgender Rahmenvertrag geschlossen:
1. Präambel
Der AN ist ein Dienstleistungsunternehmer/en., welcher/es sich darauf spezialisiert hat, definierte Einzelaufgaben im Bereich Sicherheit zeitlich befristet für unterschiedliche Auftraggeber als Unternehmer eigenständig und eigenverantwortlich auszuführen. (Scheinselbständigkeit)
2. Wesen des Rahmendienstvertrages, Einzelbeauftragung
Der AN verpflichtet sich gegenüber dem AG, definierte Aufgaben mit angestelltem Personal und Mitarbeitern mit entsprechender Qualifikation/Berechtigung eigenverantwortlich wahrzunehmen. Der AG hat das Recht, den Einsatz einer bestimmten Sicherheitskraft abzulehnen.
Die einzelnen Aufgaben werden dem AN durch Beauftragung zugewiesen. Die einzelne Beauftragung erfolgt vor Beginn des Auftrages und wird vom AG schriftlich anhand eines Leistungsverzeichnisses dokumentiert.
Der AN bestätigt unmittelbar nach Zugang der schriftlichen Beauftragung (Leistungsverzeichnis) durch Rückgabe des unterzeichneten Leistungsverzeichnisses an den AG die Beauftragung.
Das Leistungsverzeichnis wird zum Bestandteil des Rahmendienstvertrages.
Im Leistungsverzeichnis beschreibt der AG die auszuführende Aufgabe ( Dienstleistung ), die Dauer der Aufgabe insgesamt, die Einsatzkräfte, spezifische Anforderungsprofile an deren Qualifikation und Ausrüstung, den Verrechnungssatz sowie im Einzelfall von diesem Rahmenvertrag abweichenden Haftungssummen.
3. Pflichten des AN
Der AN übt sein Gewerbe in jeder Beziehung uneingeschränkt unter Beachtung aller jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen aus. Der AG kann die Einhaltung dieser Verpflichtung des AN aus tatsächlichen rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht überprüfen.
Der AN hat eine Betriebshaftpflichversicherung entsprechend der Bewachungsverordnung abzuschließen, deren jeweils aktuelle Versicherungspolice/Versicherungsbestätigung dem AG einmal jährlich vorzulegen ist. Änderungen in den Versicherungsbedingungen bedürfen der unverzüglichen Mitteilung an den AG.
Der AN übt sein Gewerbe nach den aktuell verfügbaren einschlägigen Erkenntnissen und den hergebrachten Regeln des Sicherheitsgewerbes aus und sorgt für die fortlaufende Qualifikation des von ihm eingesetzten Personals.
Der AN verpflichtet sich während der Vertragslaufzeit und nachverträglich zur uneingeschränkten Verschwiegenheit gegenüber Dritten ( also auch Kunden des AG gegenüber ) über alle aus diesem Vertrag, seine Bestandteile und die Ausführung der jeweiligen Beauftragungen betreffende Umstände/Fakten. Das eingesetzte Personal ist vom AN entsprechend aktenkundig zu belehren und bei Zuwiderhandlung in Haftung zu nehmen.
4. Haftung
Der AN haftet dem AG für von ihm oder seiner Erfüllungshilfen im Zusammenhang mit der Dienstverrichtung eingetretenen Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, der Höhe nach jedoch auf die Höchstsummen seines Versicherungsvertrages.
Der AN haftet für alle Schäden, welche infolge der Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen oder solcher dieses Vertrages und/oder seiner Bestandteile entstehen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
5. Dokumentation der erbrachten Dienstleistungen,
Entgeltvereinbarung und Zahlungsweise
Der AN erbringt ausschließlich Leistungen, welche der jeweiligen Beauftragung entsprechen. Die Art und Weise der Dienstnachweisführung wird vom AG individuell festgelegt.
Grundsätzlich erfolgt die Berechnung des Entgeltes auf der Grundlage einer Leistungsdokumentation ( Arbeitszeitnachweis o.ä. ) .
Der Stundenverrechnungssatz oder eine Pauschale ( Tag, Woche, Monat ) wird im Leistungsverzeichnis festgelegt.
Der AN sorgt dafür, dass spätestens am dritten Tag nach Monatsbeginn für jede im Vormonat wahrgenommene Beauftragung eine Rechnung vorliegt, welche die Anzahl der geleisteten Stunden, den Verrechnungssatz sowie den Gesamtbetrag zzgl. Der gesetzlichen Umsatzsteuer ausweist. Die Leistungsdokumtentation o.ä. ist als Anlage beizufügen Der Rechnungsbetrag wird innerhalb des Kalendermonats, in welchem die Rechnung beim AG vorgelegt wurde, von diesem unbar ausgeglichen, frühestens aber nach Eingang des Geldes auf dem Konto des AG.
Der AG ist berechtigt, den vom AN ausgewiesenen Rechnungsbetrag um den Wert nicht erbrachter Leistung, bei schlecht erbrachten Leistungen oder bei Verursachung von Schäden zu kürzen. Eine Aufrechnung mit anderen Forderungen ist zulässig. Der AG ist verpflichtet, dem AN auf dessen Wunsch schriftlich anzuzeigen, warum er welche Veränderungen des Rechnungsbetrages vorgenommen hat.
6. Dauer des Vertrages
Der Vertrag ist unbefristet. (Ausser Detekteiaufträge!) Er kann von jeder Seite mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Eine vorfristige Kündigung ist für jede Seite bei Vertragsverletzungen mögliche. Der AN darf den Vertrag nicht während der Laufzeit einer Einzelbeauftragung kündigen.
7. Vertragsstrafenvereinbarung
Der AN und seine Beauftragten unterlassen jeden Wettbewerb zum AG in der Form, dass er nicht – aus welchem Grund oder Anlass auch immer – direkt oder indirekt in Verträgen zwischen dem AG und seinen Kunden eintritt. Dies gilt auch für eine Nachlaufzeit von 12 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages.
Verstößt der AN gegen diese Vereinbarung, zahlt er an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 20% des Umsatzes aus dem übernommenen bzw. neuen Kundenvertrag.
Der AN vermeidet während der Einsätze jegliche Werbung für seine Person/Firma, insbesondere unterlässt er die Verteilung von Visitenkarten an Kunden und andere einbezogene Personen.
Für den Fall einer derartigen Zuwiderhandlung zahlt der AN an den AG eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000,- € je Fall.
8. Schlussbestimmungen
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen, wirksamen Bestimmungen nicht beeinträchtigt.
Vielmehr haben beide Vertragspartner die Aufgabe, an Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) solche zu setzen, welche den materiellen und wirtschaftlichen Zielen beider am nächsten kommt.
Der Dienstleistungsvertrag beginnt am: ...................................
Und endet am: ....................................
Wenn nicht anders vereinbart, verlängert sich der Bewachungsvertrag jeweils um ein weiteres Jahr!
Besondere Vereinbarungen:
Bei Auftragsannahme ist ein Kostenvorschuß in Höhe von 50 % der zu erwartenden Rechnungssumme im Voraus zu entrichten!
(Nicht zutreffendes streichen!)
das gilt für alle Preise, die nicht für die jeweilige Dienstleistung gelten!
Unter Besonderer Vereinbarung ist einzutragen, wieviel Mitarbeiter eingesetzt werden sollen, bzw. wieviel Std. von wann – bis wann geleistet werden sollen.
Kundenauftrag
Pauschal-
Honorar
Honorarlimit: vorerst:
Ich, der/die Unterzeichnende erteile der CIB International den oben aufgeführten Auftrag. Von den umseitigen Bestimmungen des § 32 Abs. 2 BDSG bzw. BDWS habe ich Kenntnis genommen und begründe mein berechtigtes Interesse wie folgt:
Nach Auftragserteilung getroffene Absprachen, bedürfen der Schriftform! Ausgenommen, es besteht Gefahr in Verzug, oder eine Handlung, um Gefahren von Leib und Leben ab zu wenden!
In solchen Fällen entscheidet die Auftragnehmerin, ob Fremdhilfe zum Einsatz gelangt! Bei Feststellung strafbarer Handlungen, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Strafantrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder Polizeidienststelle zu stellen, ohne vorherige Erlaubnis des Auftraggebers!
Der Bundesverband Deutscher Detektive (BDD) hat durch seinen Geschäftsführer, Horst Probst, am 07.April 1986 die nachfolgend wiedergegebene Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 38 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beim Bundeskartellamt angemeldet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Detektivgewerbe
Der Bundesverband Deutscher Detektive empfielt die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und das Formular für den Dienstleistungsvertrag unverbindlich. Es bleibt daher den Verbandsmitgliedern und Ihren Vertragspartnern unbenommen, im Einzelfall abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Die vorliegenden Vertragsbedingungen sind beim Bundeskartellamt angemeldet worden.
1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Können zu erledigen. Nur bei Fahrlässigkeit kann sie in Haftung genommen werden.
2. Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen im Einvernehmen.
3. Die Auftragnehmerin wird über alles, was ihr auf Grund des Auftrags zur Kenntnis gelangt, Schweigen gegenüber Dritten wahren. Das gilt auch für Mitarbeiter und Angestellte.
4. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, schriftlich Bericht zu erstatten.
5. Die Berichte sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei Vertragswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
6. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Bekanntgabe der Informationen der Auftragnehmerin.
7. Die Erledigung des Auftrags wird von angemessenen Vorschußzahlungen abhängig gemacht. Rechnungen sind binnen 10 (Zehn) Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. S Sollte der Zahlungstermin nicht eingehalten werden, ist die Auftragnehmerin berechtigt, Säumniszuschläge und alle Anfallenden Kosten zu berechnen.
8. Der Auftraggeber kann jederzeit, die Auftragnehmerin nur bei vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Bei vorzeitiger Kündigung des Auftrags hat der Auftraggeber alle bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Wird die vorzeitige Kündigung durch das Vertragswidrige Verhalten der Auftragnehmerin veranlaßt, steht ihr ein Anspruch insoweit nicht zu, als die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung kein Interesse für den Auftraggeber haben.
9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, für die Dauer des Auftrages nach Auftragserteilung nicht selbst in der Sache tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen, sofern Gefahr besteht, daß die Tätigkeit der Auftragnehmerin behindert werden könnte.
10. Nach erbrachter Leistung erteilte Rechnungen sind sofort fällig.
11. Der Auftraggeber versichert mit seiner Unterschrift, daß seine Angaben bezüglich des berechtigten Interesse an der Auftragsdurchführung den Tatsachen entsprechen und daß keine gesetzeswidrigen, sittenwidrigen oder staatsgefährdenden Ziele verfolgt werden.
12. Sollten einzelne Positionen dieser Geschäftsbedingungen unzulässig oder unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Positionen nicht berührt, soweit diese für sich allein noch dem Sinn und Zweck des geschlossenen Vertrages entsprechen. Die unwirksame Position soll durch eine solche ersetzt bzw. ergänzt gelten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.
13. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
14. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Besonderer Gerichtsstand ist gemäß § 29 ZPO der Erfüllungsort.
§ 32 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist zuläßig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat. Die Gründe für das Vorlegen eines berechtigten Interesses und die Mittel für ihre glaubhafte Darlegung sind aufzuzeichnen.
Die Bekanntmachung enthält keine Entscheidung über die Vereinbarung der empfohlenen allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB – Gesetz) vom 9.Dezember 1976. Die Befugnis, nach diesem Gesetz sowie aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften die gerichtliche Überprüfung zu verlangen, wird durch diese Bekanntmachung nicht eingeschränkt. Die vorstehende Empfehlung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist unverbindlich. Zu ihrer Durchsetzung darf kein wirtschaftlicher, gesellschaftlicher oder sonstiger Druck angewendet werden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Eigentum der CIB International
Bei Bewachungsaufträgen und Personenschutzaufträgen, gelten die Bestimmungen des Sicherheitsgewerbes und die Vorschriften sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherers!
Allgemeine Geschäftsbedingungen Für das deutsche Wach – und Sicherheitsgewerbe (Gültig ab 15. Januar 2003)
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.
a. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden
Dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammen gefaßten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/ Wachmänner / -
Frau (en) oder Pfördner / innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.
c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit – und Schutzdienste, Geld und
Wertdienste, Sicherheitsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm – und Notrufzentralen (Dienstzentralen)
Sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs – und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
2. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach – und Sicherheitsunternehmen werden in
Besonderen Verträgen vereinbart.
3. Das Wach – und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung
(keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz, über gewerbsmäßige Arbeitnehnemerüberlassung vom
7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI I,S 4807), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
4. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und vorsätzlich oder fahrlässig durch Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch Nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durch- zuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
Beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen
Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.
5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GeWO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streitfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den
Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten
Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –
Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9. Rechtsfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsfolge oder Rechtsänderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach – und Vermögensschäden, die von Ihm selbst, seinen gesetzlichen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.
In Zusammenarbeit mit unserer Anwaltskanzlei
Vollmacht
1. Zur Prozeßführung (u.a. nach §§ 81 ff. ZPO) einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen.
2. Zur Antragstellung in Scheidungs – und Scheidungsfolgesachen, zum Abschluß von
Vereinbarungen über Scheidungsfolgen sowie zur Stellung von Anträgen auf Erteilung
Von Renten – und sonstigen Versorgungsauskünften.
3. Zur Vertretung und Verteidigung in Strafsachen und Busgeldsachen (§§ 302, 374
Strafprozeßordnung ) einschließlich der Vorverfahren sowie (für den Fall der Abwesendheit) zur Vertretung nach § 411 II stop und mit ausdrücklicher Ermächtigung auch nach §§ 233 Strafprozeßordnung, zur Stellung von Straf und anderen nach der Strafprozeßordnung zulässigen Anträgen und Anträgen nach dem Gesetz über die Entscheidung für Strafverfolgungsmaßnahmen, insbesondere auch für das Betragsverfahren.
4. Zur Vertretung in sonstigen Verfahren und bei außergerichtlichen Verhandlungen aller Art
(insbesondere in Unfallsachen zur Geltungmachung von Ansprüchen gegen Schädiger,
Fahrzeughalter und deren Versicherer).
5. Zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen und zur Abgabe und Entgegen
-nahme von einseitigen Willenserklärungen (z.B. Kündigungen ) in Zusammenhang mit der oben unter –wegen..........“ genannten Angelegenheiten.
6. Ermittlungen in Strafsachen.
7. Die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben – und
Folgeverfahren aller Art ( z.B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs -,
Zwangsvollstreckungs-, Interventions – Zwangsverteigerungs -, Zwangsverwaltungs und
Hinterlegungsverfahren, sowie Konkurs – und Vergleichsverfahren über das Vermögen
des Gegners.
Sie umfaßt insbesondere die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen,
die Vollmacht ganz oder teilweise auf andere zu übertragen (Untervollmacht), Rechts-
mittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten den Rechtsstreit oder außer-
gerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnnis zu erledigen.
Geld, Wertsachen und Urkunden, insbesondere auch den Streitgegenstand und die vom
Gegner, von der Justitzkasse oder von sonstigen Stellen zu erstattenden Beträge entgegen
-zunehmen sowie Akteneinsicht zunehmen.
Der Vollmachtgeber ist damit einverstanden, dass sich die beauftragte Kanzlei bei der Durchführung des Auftrages der Hilfe Dritter (z.B. Bürodienstleister) und entbindet die Kanzlei insoweit von ihrer anwaltlichen Schweigepflicht.