Criminal Investigated and Personal Protection Service


AGB - Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Überprüft durch das Bundeskartellamt Geschäfts-Nr. B 3 - 776 000 - A 035/69.

  1. Die Auftragnehmerin ist verpflichtet, den ihr erteilten Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen mit der geschäftsüblichen Sorgfalt auszuführen. Eine weitergehende Haftung wird für die Auftragnehmerin und ihre Mitarbeiter ausgeschlossen, insbesondere wird nicht für Entscheidungen gehaftet, die aufgrund eines Berichtes der Auftragnehmerin gefasst werden.
  2. Die Art und Weise der Durchführung des erteilten Auftrages bestimmt allein die Auftragnehmerin nach pflichtgemäßem Ermessen mit einem oder mehreren Sachbearbeitern.
  3. Das Rechtsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin ist hinsichtlich der Leistung ein Dienstleistungsvertrag. Die Auftragnehmerin unterliegt der Schweigepflicht.
  4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, jederzeit die eingesetzten Mitarbeiter abzuberufen und durch andere zu ersetzen. Durch Krankheit ausfallende Mitarbeiter können durch die Auftragnehmerin ersetzt werden.
  5. Die Auftragnehmerin ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.
  6. Soweit nicht anders vereinbart, verpflichtet sich die Auftragnehmerin, mindestens einen Bericht in schriftlicher Form zu erstellen. Alle Berichte werden in Wahrnehmung berechtigter Interessen erteilt, sind nur für den Auftraggeber bestimmt und von diesem streng vertraulich zu behandeln. Der Auftraggeber haftet bei vereinbarungswidriger Weitergabe eines Berichtes an Dritte.
  7. Ergibt sich im Laufe der Durchführung des Auftrages ein Interessenkonflikt, so darf die Auftragnehmerin den Auftrag zurückgeben.
  8. Der Auftraggeber kann jederzeit der Auftragnehmerin kündigen. Die bis dahin durch die Auftragnehmerin erbrachten Leistungen, sind voll zu begleichen. Unwahre Angaben des Auftraggebers berechtigen die Auftragnehmerin zur Kündigung des Dienstleistungsvertrages. In diesem Fall hat die Auftragnehmerin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung und auf die Erstattung der bisher entstandenen Auslagen inkl. der Kosten für Vertragsabschluß plus dem Grundhonorar.
  9. Die Geltendmachung eines weitergehenden Vertrauensschadens bleibt nicht ausgeschlossen.
  10. Die Erledigung eines Auftrages kann von einer angemessenen Vorschusszahlung abhängig gemacht werden. Nach verbrauch des Vorschusses kann die Arbeit bis zur neuen Vorschusszahlung unterbrochen werden.
  11. Die Rechnungen können 14tägig erstellt werden und sind sofort nach Erhalt und ohne Skontoabzug zu begleichen. Bei Verzug wird 1 % Säumniszuschlag für jeden angefangenen Monat erhoben, auch bei genehmigten Stundungen, sofern die Auftragnehmerin einen Bankkredit in Anspruch genommen hat oder aber den Eintritt eines Vermögensschadens infolge von Zahlungsverzug entsprechend nachweist. Der Gegenbeweis des Auftraggebers hinsichtlich eines nicht entstandenen oder eines wesentlich niedrigeren Schadens bleibt unberührt.
  12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Tätigkeit der Auftragnehmerin, in gleicher Sache nicht selbst tätig zu werden oder Dritte tätig werden zu lassen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Einsatzpersonal der Auftragnehmerin weder während noch in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Beendigung des Auftrages, als Detektiv im weiteren Sinne - auch nicht aushilfsweise - zu beschäftigen. Für den Fall der Verletzung dieser Bestimmung gilt vorbehaltlich weitergehender Schadensansprüche eine Vertragsstrafe von 2.500,- Euro als vereinbart.
  13. Wird die Auftragnehmerin oder eine mit ihr verbundene Person infolge der Ausführung des Auftrages in Prozessen oder sonstigen Verfahren auf direkte oder indirekte Veranlassung des Auftraggebers in Anspruch genommen, so ist der Auftraggeber verpflichtet, den Zeitaufwand und die Auslagen gemäß den Sätzen der Auftragnehmerin zu vergüten.
  14. Der Auftraggeber versichert mit Unterzeichnung des Auftrages, dass er keine staatsgefährdenden oder gesetzwidrigen Ziele mit dem Auftrag verfolgt.
  15. Mündliche Vereinbarungen hinsichtlich der Vertragsbedingungen können getroffen werden. Sie sind insbesondere zulässig hinsichtlich der zeitlichen Auftragsausführung. Ansonsten bedürfen sie der schriftlichen Bestätigung, um rechtswirksam zu werden.
  16. Sollten Teile dieses Vertrages unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen gültig.
  17. Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist Düsseldorf. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.  

Allgemeine Geschäftsbedingungen Für das deutsche Wach – und Sicherheitsgewerbe (Gültig ab 15. Januar 2003)


1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Sicherheitsdienstleistung als revierwach-, Separatwach- oder Sonderdienst aus.

a. Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden
Dabei – soweit nichts anderes vereinbart ist – bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammen gefaßten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.

b. Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmann/ Wachmänner / -
Frau (en) oder Pfördner / innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind. Die einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen festgelegt.

c. Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen, Personenbegleit – und Schutzdienste, Geld und
Wertdienste, Sicherheitsposten der DB AG, der Betrieb von Alarm – und Notrufzentralen (Dienstzentralen)
Sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs – und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.

2. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach – und Sicherheitsunternehmen werden in
Besonderen Verträgen vereinbart.

3. Das Wach – und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung
(keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz, über gewerbsmäßige Arbeitnehnemerüberlassung vom
7. August 1972, in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995, zuletzt geändert durch das erste
Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBI I,S 4807), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.

4. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und vorsätzlich oder fahrlässig durch Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch Nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durch- zuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten
Beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen
Kündigung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist – ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.

6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß § 34a GeWO zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streitfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den
Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten
Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –
Gegenstandes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsfolge oder Rechtsänderung des Unternehmers wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Sach – und Vermögensschäden, die von Ihm selbst, seinen gesetzlichen
Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden, ist auf die Abs. (3) genannten Höchstsummen beschränkt, wenn der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zurück zu führen ist.


 

 



 

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